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In wenigen Monaten jährt sich zum 150. Mal eines der wichtigsten Ereignisse für die Genealogie in Deutschland. Am 9. Februar 1875 wurde im Reichs-Gesetzblatt 1875, Nr. 4, Seite 23-40 das "Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung" vom 6. Februar 1875 verkündet. Es regelt die reichseinheitliche Schaffung von Standesämtern zum 1. Januar 1876 und der von ihnen zu führenden Personenstandsregister.

Für die Verhältnisse in Baden-Württemberg gibt der Übersichtsartikel zu Personenstandsbüchern in LEO-BW einen Überblick über diese Quellengattung.

Vorreiter im heutigen Baden-Württemberg bei der Einführung der standesamtlichen Personenstandsregister ist das Großherzogtum Baden zum 1. Februar 1870. Rechtsgrundlagen sind

Standesbeamte sind die Bürgermeister oder in größeren Gemeinden ein Mitglied des Gemeinderates. Jedes der drei Standesbücher (Geburts-, Ehe- und Totenbuch) wird in zwei gleichlautenden Urschriften geführt, von denen nach Abschluss des Jahres eine bei der Gemeinde verwahrt und eine an das Amtsgericht geschickt wird.

Hohenzollern folgt als Bestandteil des Königreichs Preußen mit der dortigen Einführung zum 1. Oktober 1874. Rechtsgrundlage ist das

Das Königreich Württemberg beschließt erst nach der Verkündung des Reichsgesetzes gesetzliche Regelungen, um die Standesämter und Personenstandsregister zum 1. Januar 1876 einführen zu können. Rechtsgrundlagen sind

Für Baden und Hohenzollern wurden mit der Einführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 Anpassungen der bislang geltenden gesetzlichen Regelungen notwendig:

Für Württemberg gab es schon seit 1808 eine Besonderheit, die sogenannten Familienregister. Der Übersichtsartikel Familienregister in LEO-BW beschreibt diese Quellengattung. Auf einem Blatt (Doppelseite) wurden die genealogischen Daten eines Ehepaars, einschließlich der Namen ihrer Eltern, und die genealogischen Daten der Kinder aufgelistet. Die Verwaltung wollte hierauf nicht verzichten. Daher wurde als zusätzliche Rechtsgrundlage für Württemberg in Kraft gesetzt:

 

Heute verwahren die baden-württembergischen Standesämter die Personenstandsregister bis zum jeweiligen Ablauf der Fristen nach § 5 Absatz 5 PStG  (110-30-80) in ihren Registraturen. Danach werden die Personenstandsregister jahrgangsweise an die zuständigen Gemeindearchive bzw. Stadtarchive abgegeben, wo sie auch einsehbar sind. Die im "Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung. Vom 6. Februar 1875" in § 14 vorgesehenen Nebenregister (Zweitschriften) befinden sich jetzt in den jeweils heute zuständigen Kreisarchiven, wo sie ebenfalls einsehbar sind. Zu den Familienregistern wurden keine Zweitschriften angeordnet.

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