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Nachdem die Evangelische Landeskirche in Baden bereits 2022 ihr Archivgesetz geändert hat, ist im September 2025 die Evangelische Landeskirche in Württemberg mit ihrer Archivordnung gefolgt. Grundsätzlich darf Archivgut frühestens 30 Jahre nach der letzten Bearbeitung. Für uns sind die Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut relevant. Hierfür gilt 

  1. eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder Personen,
  2. bei denen das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen ist, eine Schutzfrist von 100 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder Personen,
  3. bei denen weder Todes- noch Geburtsjahr mit verhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind, eine Schutzfrist von 60 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.

In der Praxis sind die neue Fristen zunächst für die im EABW gelagerten Kirchenbücher und deren Verfilmungen relevant.